Veranstaltung: | AfA-Landeskonferenz 2022 |
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Tagesordnungspunkt: | 7. Antragsberatung |
Status: | Beschluss |
Abstimmungsergebnis: | einstimmig angenommen |
Beschlossen am: | 09/24/2022 |
Basierend auf: | A2: Stärkung von Betriebsratsrechten – Bekämpfung von Betriebsräten durch Arbeitgeber verhindern |
Stärkung von Betriebsratsrechten – Bekämpfung von Betriebsräten durch Arbeitgeber verhindern
Beschlusstext
Der Landesparteitag möge beschließen und weiterleiten an den Bundesparteitag der
SPD sowie die Bundestagsfraktion der SPD:
- dass der kollektive Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG, wie er unter
anderem für Betriebsräte und Wahlvorstände vorgesehen ist, auch für
Arbeitnehmer:innen gelten muss.
- dass der ordentliche Kündigungsschutz für „Vorfeld-Initiator:innen“ einer
BR-Wahl auch für betriebsbedingte Kündigungen gilt und in §15 Abs. 3b
KSchG aufgenommen wird.
Begründung
Betriebliche Mitbestimmung ist eine wichtige Voraussetzung, um wirksam die eigenen Arbeitsbedingungen zu verbessern. In Studien zeigt sich, dass in Betrieben mit Mitbestimmung und Tarifverträgen die Zufriedenheit unter den Beschäftigten ausgeprägter ist als in Betrieben ohne Mitbestimmung. In Zeiten des Fachkräftemangels und Abwanderung in Sachsen braucht es deshalb starke und durchsetzungsfähige Betriebsräte. In vielen Fällen be- und verhindern Arbeitgeber betriebliche Mitbestimmung durch Schikanen. Eine feindliche Mitbestimmungskultur trägt nicht zur Motivation von Beschäftigten bei, sich gewerkschaftlich zu engagieren und als Betriebsrat aktiv zu werden. Deshalb wollen wir Betriebsrät:innen und aktive Beschäftigte im Betrieb besser schützen, in dem das Betriebsverfassungsgesetz reformiert wird. Die Mitbestimmung von Betriebs- und Personalräten und Gewerkschaften wollen wir weiter stärken.
Die mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz letztes Jahr auf den Weg gebrachten Änderungen sind ein Anfang, aber sie reichen nicht weit genug. Ebenso ist die im Koalitionsvertrag der Ampelregierung vorgetragene Forderung, Mitbestimmung müsse weiterentwickelt werden, sehr vage und uneindeutig. Dass die Behinderung von Betriebsratsarbeit als Offizialdelikt eingestuft werden soll, ist ein guter Schritt. Weitere müssen folgen. Dazu wollen wir weitere Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz erwirken, damit betriebliche Mitbestimmung im Betrieb geschützt wird. Unsere zwei konkreten Forderungen ergeben sich aus folgenden Gründen:
Zu 1. Es gibt noch immer keinen kollektiven Kündigungsschutz nach §103 BetrVG, wie er unter anderem für Betriebsräte und Wahlvorstände vorgesehen ist.
Zu 2. Bisher geregelt ist der Schutz vor ordentlichen personen- und verhaltensbedingten Kündigungen. Es ist zu befürchten, dass betriebsratsfeindliche Arbeitgeber zum
Mittel der betriebsbedingten Kündigung greifen werden, um Betriebsratsmitglieder zu schikanieren.