Veranstaltung: | Landesparteirat 2. September 2021 |
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Tagesordnungspunkt: | 5. INNERES - KOMMUNALES - RECHT |
Antragsteller*in: | Landesparteirat |
Status: | Verschoben |
Verfahrensvorschlag: | Verschoben zu |
Eingereicht: | 09/27/2021, 15:14 |
Ersetzt: | K05: Kein Diebstahl an wertlosen weggeworfenen Sachen |
Beschluss K05: Kein Diebstahl an wertlosen weggeworfenen Sachen
Antragstext
Der Landesparteitag der SPD Sachsen möge beschließen und an den Bundesparteitag
der SPD sowie die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag weiterleiten:
Wir fordern eine Reform des § 242 Absatz 1 StGB hinsichtlich des
Tatbestandsmerkmals einer fremden beweglichen Sache. Nicht mehr unter den
Straftatbestand fallen soll die Mitnahme von wirtschaftlich praktisch wertlosen,
weggeworfenen Sachen (insb. Sperrmüll und das sog. „Containern“ von
Lebensmitteln).
Begründung
Durch ein Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24. April 2019, Aktenzeichen 539 Ds
48/18, und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. August 2020,
Aktenzeichen 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19, ist wieder in den Blick geraten,
worüber bis dahin nur Generationen von Jurastudent*innen den Kopf geschüttelt
haben: Nach aktueller Gesetzeslage ist das Eigentum auch an wirtschaftlich
wertlosen Sachen strafrechtlich geschützt. Auch die Mitnahme zur Abholung
vorgesehenen (Sperr-)Mülls, auch aus einem Abfallcontainer eines Supermarkts
(„Containern“), ist strafbar.
In einer Zeit, in der aufgrund der Erderwärmung eine nachhaltigere Lebensweise
dringend geboten ist, erscheint dies nicht mehr zu vermitteln. Im Falle einer
Gesetzesänderung bliebe es dabei, dass die Beschädigung von Müllcontainern nach
§ 303 StGB als Sachbeschädigung verfolgt bzw. das Wieder-Vermischen von bewusst
nach Wertstoffen getrenntem Müll als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Ein weitergehendes Bedürfnis, Müll, seinen bisherigen Eigentümer und die
Sauberkeit öffentlicher Straßen und Plätze zu schützen, wird nicht gesehen.