Veranstaltung: | Landesparteirat 2. September 2021 |
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Tagesordnungspunkt: | 2. FAMILIE - GESUNDHEIT - SOZIALES |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesparteirat |
Basierend auf: | F06: Paritätische Finanzierung der Pflegeversicherung auch in Sachsen |
Paritätische Finanzierung der Pflegeversicherung auch in Sachsen
Beschlusstext
Der Landesparteitag der SPD Sachsen möge beschließen und an den Bundesparteitag
sowie die SPD-Bundestagsfraktion weiterleiten:
Die finanzielle Benachteiligung der Beschäftigten in Sachsen wegen des angeblich
zusätzlichen Feiertags, dem Buß- und Bettag, ist ungerecht und muss abgeschafft
werden.
Die SPD Sachsen wird daher beauftragt, sich dafür einzusetzen, dass die SPD-
Bundestagsabgeordneten sich dafür einsetzen mögen, dass die Beiträge zur
gesetzlichen Pflegeversicherung der im Freistaat Sachsen gesetzlich
pflegeversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie anderer freiwillig
gesetzlich versicherten Personen (z. B. Beamtinnen und Beamte) ebenso
paritätisch finanziert werden, wie in allen anderen Bundesländern.
Begründung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung wurde gemäß § 55 SGB XI am
01. Januar 1995 auf 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt.
Beschäftigte und ihre Arbeitgeber sollten nach § 55 Abs. 1 SGB XI die nach dem
Arbeitsentgelt zu bemessenen Beiträge jeweils zur Hälfte tragen.
Zum Ausgleich der Arbeitgeberbeiträge sollten die Bundesländer einen
gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben,
§ 58 Abs. 2 SGB XI.
In allen Bundesländern, außer in Sachsen, wurde daraufhin ein Feiertag
gestrichen. Der Beitrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde danach in allen
Bundesländern, außer in Sachsen, je zur Hälfte (je 0,5 %) getragen. In Sachsen
hatten die Arbeitnehmer den Beitrag (wegen der Beibehaltung des Buß- und
Bettages) allein zu tragen (AN 1 % und AG 0 %).
Zwischenzeitlich hat sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung immer wieder
erhöht; zuletzt 2019 um 0,5 % auf insgesamt 3,05 %; auf insgesamt 3,3 % für
kinderlose Arbeitnehmer.
Nunmehr ergibt sich ab 2019 folgende Beitragspflicht:
Beitragssatz Arbeitnehmer ohne Beitragszuschlag
Sachsen: 2,025 %
alle anderen Bundesländer: 1,525 %
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag
Sachsen: 2,025 % + 0,25 % = 2,275 %
alle anderen Bundesländer: 1,525 % + 0,25 %= 1,775 %
Beitragssatz Arbeitgeber
Sachsen: 1,025 %
alle anderen Bundesländer: 1,525 %
Die Situation für die in Sachsen lebenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(sowie der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen, die dort nicht
pflichtversichert sind) ist damit zutiefst unbefriedigend. Diese Ungerechtigkeit
muss schnellstmöglich beseitigt werden. Die Beiträge zur gesetzlichen
Pflegeversicherung sind im Wege einer Anpassung des SGB XI in Sachsen wie in den
anderen Bundesländern auch paritätisch zwischen den Arbeitnehmern und
Arbeitgebern zu leisten. Dies gilt umso mehr, als in anderen Bundesländern
zwischenzeitlich wieder Feiertage eingeführt wurden; so wurde z. B. in Thüringen
der Kindertag ein landesweiter Feiertag; in Berlin der Frauentag. Zudem hat
Sachsen im Bundesvergleich auch keineswegs die meisten Feiertage.