Veranstaltung: | Landesparteirat 2. September 2021 |
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Tagesordnungspunkt: | 5. INNERES - KOMMUNALES - RECHT |
Antragsteller*in: | Landesparteirat |
Status: | Verschoben |
Verfahrensvorschlag: | Verschoben zu |
Eingereicht: | 09/27/2021, 15:18 |
Ersetzt: | K07: Reform § 123 StGB |
Beschluss K07: Reform § 123 StGB
Antragstext
Der Landesparteitag der SPD Sachsen möge beschließen und an die SPD-Fraktion im
Deutschen Bundestag weiterleiten und an den Bundesparteitag weiterleiten:
Wir fordern eine Reform des § 123 StGB, hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals
„befriedetes Besitztum“.
Nicht mehr unter den Tatbestand fallen sollen jene Konstellationen, in denen
Häuser und Grundstücke betreten werden, die bereits mehrjährig ungenutzt
geblieben sind, obwohl dies praktisch und wirtschaftlich möglich gewesen wäre.
Hierfür ist vielmehr im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts eine Lösung zu
finden.
Begründung
Der/ die Eigentümer*in, der/die das Grundstück wieder selbst nutzen möchte, ist
zu keinem Zeitpunkt schutzlos. Der Zivilrechtsweg bleibt ohne Einschränkung
erhalten. Der Einsatz des Strafrechts - das schärfste Schwert des Rechts, ist
hier nicht erforderlich. Insbesondere im Vergleich mit den anderen
Tatbestandsalternativen fällt auf, dass ein gänzlich anderer Eingriff in
Rechtsgüter vorliegt, wenn in ungenutzte Grundstücke und Räume eingedrungen
wird. Hier ist lediglich das formale Recht andere von der Nutzung/ Einwirkung
auf das Eigentum auszuschließen (§ 903 BGB) betroffen. Die Situation ist nicht
mit jener vergleichbar, wenn z.B. in den persönlichen Wohnbereich eingedrungen
wird und die Intimsphäre der Wohnungsbewohner verletzt wird. Das diese Eingriffe
in unterschiedliche Rechtsgüter insbesondere mit Blick auf die Intensität und
der Schutzbedürftigkeit von demselben Tatbestand erfasst und demselben
Strafrahmen unterliegen soll, scheint aus straftheoretischer Betrachtungsweise
verfehlt. Die hier vorgeschlagene Reform orientiert sich an der Rechtslage, wie
sie zur Zeit der Weimarer Republik galt. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts
hat damals als befriedetes Besitztum (und damit von § 123 StGB erfasst) nur jene
Fälle erfasst gesehen, in denen eine enge räumliche Verbindung mit einem
bewohnten Haus bestand und das Besitztum damit dessen Frieden teilt. Die spätere
reichsgerichtliche Rechtsprechung hatte diese Auslegung jedoch aufgegeben.
(Vergleiche zur Entwicklung der Rechtsprechung, Schönke/Schröder/Sternberg-
Lieben/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 123 Rn. 6a) Eine Regelung im
Ordnungswidrigkeitenrecht lässt der jeweiligen Situation angepasste Reaktionen
der Ordnungsbehörden zu, da das Opportunitätsprinzip und nicht das
Legalitätsprinzip gilt