Antrag: | Keine Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrschein |
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Antragsteller*in: | SPD-Unterbezirk Dresden |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 07/01/2021, 15:31 |
Ä1 zu K08: Keine Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrschein
Antragstext
Von Zeile 7 bis 8 einfügen:
vom SPD-Bundesparteitag an den Parteivorstand zur weiteren Beratung überwiesen.[2] Die Entkriminalisierung des sog. "Schwarzfahrens" ist weiterhin langfristig unser Ziel.
Von Zeile 14 bis 32:
setzen. Der Verurteilung zur Geldstrafe folgt nicht selten die Überschuldung und später (Ersatz-)Freiheitsstrafen. Wir schlagen einen Ansatz über § 153a I 1 StPO vor. § 153a StPO erlaubt die Einstellung von Strafverfahren gegen Weisungen oder Auflagen. Die Liste nach § 153a I 2 StPO ist nicht abschließend und auch dort nicht explizit genannte Maßnahmen sind grds. möglich.[3]Wir werden daher auf allen Ebenen darauf hinwirken, dass in Fällen des Fahrens ohne Fahrschein keine Strafanträge mehr gestellt werden.
Ein Strafverfahren wegen Beförderungserschleichung im ÖPNV soll unter der Auflage eingestellt werden, dass die*der Beschuldigte eine Jahreskarte für den lokalen ÖPNV erwirbt. Dazu sollen auch kommunale Angebote, beispielsweise der Leipzig-Pass[4] gehören.
Die SPD-Landtagsfraktion soll sich gegenüber der Landesjustizministerin für den Erlass einer entsprechenden Weisung[5] nach § 147 Nr. 2 GVG einsetzen.
Die Bindung an ein Jahresabo verhütet die erneute “Tatbegehung” und lässt dadurch das “öffentliche Interesse an der Strafverfolgung” entfallen, wie es § 153a I 1 StPO fordert.
Für Fälle, in denen aufgrund einschlägiger Vorstrafen oder Zahlungsunfähigkeit das oben beschriebene Verfahren ausscheidet, schlagen wir bei Leistungsbezieher*innen nach SGB II ein Verfahren entsprechend § 22 VII S. 1 SGB II (Überweisung des Mietzinses durch die Behörde direkt an den Vermieter) vor. Hierfür etwaig erforderliche sozialrechtliche Rechtsgrundlagen sind zu schaffen.
Von Zeile 7 bis 8 einfügen:
vom SPD-Bundesparteitag an den Parteivorstand zur weiteren Beratung überwiesen.[2] Die Entkriminalisierung des sog. "Schwarzfahrens" ist weiterhin langfristig unser Ziel.
Von Zeile 14 bis 32:
setzen. Der Verurteilung zur Geldstrafe folgt nicht selten die Überschuldung und später (Ersatz-)Freiheitsstrafen. Wir schlagen einen Ansatz über § 153a I 1 StPO vor. § 153a StPO erlaubt die Einstellung von Strafverfahren gegen Weisungen oder Auflagen. Die Liste nach § 153a I 2 StPO ist nicht abschließend und auch dort nicht explizit genannte Maßnahmen sind grds. möglich.[3]Wir werden daher auf allen Ebenen darauf hinwirken, dass in Fällen des Fahrens ohne Fahrschein keine Strafanträge mehr gestellt werden.
Ein Strafverfahren wegen Beförderungserschleichung im ÖPNV soll unter der Auflage eingestellt werden, dass die*der Beschuldigte eine Jahreskarte für den lokalen ÖPNV erwirbt. Dazu sollen auch kommunale Angebote, beispielsweise der Leipzig-Pass[4] gehören.
Die SPD-Landtagsfraktion soll sich gegenüber der Landesjustizministerin für den Erlass einer entsprechenden Weisung[5] nach § 147 Nr. 2 GVG einsetzen.
Die Bindung an ein Jahresabo verhütet die erneute “Tatbegehung” und lässt dadurch das “öffentliche Interesse an der Strafverfolgung” entfallen, wie es § 153a I 1 StPO fordert.
Für Fälle, in denen aufgrund einschlägiger Vorstrafen oder Zahlungsunfähigkeit das oben beschriebene Verfahren ausscheidet, schlagen wir bei Leistungsbezieher*innen nach SGB II ein Verfahren entsprechend § 22 VII S. 1 SGB II (Überweisung des Mietzinses durch die Behörde direkt an den Vermieter) vor. Hierfür etwaig erforderliche sozialrechtliche Rechtsgrundlagen sind zu schaffen.