Veranstaltung: | Landesparteitag der SPD Sachsen 2021 |
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Tagesordnungspunkt: | 6. Antragsberatung satzungsändernde Anträge |
Status: | Beschluss |
Abstimmungsergebnis: | Mit 2/3-Mehrheit angenommen. |
Beschluss durch: | Landesparteitag |
Basierend auf: | S01: Änderung des Statuts der SPD Sachsen |
Änderung des Statuts der SPD Sachsen
Votum der Antragskommission
Debatte
Beschlusstext
§ 5 (1), Satz 2 wird ersetzt durch:
Er besteht aus dem/der Landesvorsitzenden oder zwei gleichberechtigten
Vorsitzenden, davon mindestens eine Frau, zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
davon mindestens eine Frau, dem/der GeneralsekretärIn, dem/der SchatzmeisterIn
sowie 17 BeisitzerInnen.
Ergänzung nach § 5 (1), Satz 2:
Bei mehreren Kandidaturen zum Vorsitz beschließt der Parteitag mit einfacher
Mehrheit, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei
gleichberechtigte Vorsitzende, davon mindestens eine Frau, gewählt werden
sollen.
§ 5 (1), Satz 3 und 4 werden ersetzt durch:
Der Landesvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren vom Landesparteitag
gewählt; er bleibt bis zur Wahl des neuen Landesvorstandes im Amt. Die Wahl
erfolgt in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge:
- der/die Landesvorsitzende/n
- die zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- der/die GeneralsekretärIn auf Vorschlag des/der Landesvorsitzenden
- der/die SchatzmeisterIn
- der 17 BeisitzerInnen
§ 6 (1), Anstrich 1, Unterpunkt 1 wird ersetzt durch:
- einer oder einem Vorsitzenden je Unterbezirk. Im Fall von mehreren
Vorsitzenden entscheidet der Unterbezirk, welche/r in den Landesparteirat
entsendet wird.
Ergänzung im § 9 im Satz 1 nach "Der Landesvorstand kann"
für die Dauer seiner Amtszeit
§ 11 (3) wird ersetzt durch:
Die Vorstände und Gremien aller Ebenen sind gehalten, Vorkehrungen zu treffen,
damit in den Funktionen und Mandaten der Partei Frauen und Männer mindestens zu
je 40 Prozent vertreten sind. Die Quotierung bezieht sich jeweils auf das
gesamte Mehrpersonengremium. Die Aufstellungen der Landesliste zur Landtagswahl
und der Kommunalwahllisten erfolgen alternierend; eine Frau, ein Mann, beginnend
mit dem Spitzenkandidaten oder der Spitzenkandidatin. Diese Regelungen gelten,
solange ausreichend Kandidatinnen und Kandidaten dafür zur Verfügung stehen.
§ 13 (4) wird ersetzt durch:
(4) Ein Mitgliederentscheid findet auf Grund eines Mitgliederbegehrens statt.
Das Mitgliederbegehren kann online stattfinden. Der Mitgliederentscheid muss
einen konkreten Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein.
§ 13 (8) wird ersetzt durch:
(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Abstimmungsgegenstand ist so
darzustellen, dass eine Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist.
§ 13 (9) wird ersetzt durch:
(9) Die Abstimmung kann online erfolgen oder per Urnen- oder Briefwahl.
§ 13 (10) wird ersetzt durch: (10) Der Landesvorstand beschließt eine
Verfahrensrichtlinie zur Durchführung des Mitgliederentscheides, welche die
sinngemäße Anwendung des § 13 und 14 Organisationsstatut für den Landesverband
Sachsen ermöglicht und ergänzt.
Begründung
§ 5: Analog der Regelung auf Bundesebene soll eine Doppelspitze ermöglicht
werden. An ihr muss mindestens eine Frau beteiligt sein. Eine Doppelspitze aus
zwei Frauen ist ebenfalls möglich.
§ 6: Beschränkung auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden je UB bei Wahl
einer Doppelspitze in einigen UB. Eine Zusammensetzung mit zwei gewählten
Vorsitzenden pro UB würde eine deutliche Änderung in der Arithmetik des
Parteirats bedeuten und die UB mit einer Doppelspitze bevorteilen.
§ 9: Anpassung an das Organisationsstatut der SPD.
§ 11: Anpassung an die Regelungen für die Listen zur Bundestags- und Europawahl.
§ 13: Anpassung an die aktuellen Regelungen des Organisationsstatuts und
Ermöglichung von Online-Beteiligung.