| Veranstaltung: | Landesparteitag der SPD Sachsen 2021 | 
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 8.7. Inneres - Kommunales - Recht | 
| Antragsteller*in: | SPD-Stadtverband Leipzig | 
| Status: | Verschoben | 
| Verfahrensvorschlag: | Verschoben zu | 
| Eingereicht: | 05/07/2021, 11:29 | 
K07: Reform § 123 StGB
Votum der Antragskommission
Debatte
Antragstext
Wir fordern eine Reform des § 123 StGB, hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals 
„befriedetes Besitztum“.
Nicht mehr unter den Tatbestand fallen sollen jene Konstellationen, in denen 
Häuser und Grundstücke betreten werden, die bereits mehrjährig ungenutzt 
geblieben sind, obwohl dies praktisch und wirtschaftlich möglich gewesen wäre. 
Hierfür ist vielmehr im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts eine Lösung zu 
finden.
Begründung
Der/ die Eigentümer*in, der/die das Grundstück wieder selbst nutzen möchte, ist 
zu keinem Zeitpunkt schutzlos. Der Zivilrechtsweg bleibt ohne Einschränkung 
erhalten. Der Einsatz des Strafrechts - das schärfste Schwert des Rechts, ist 
hier nicht erforderlich. Insbesondere im Vergleich mit den anderen 
Tatbestandsalternativen fällt auf, dass ein gänzlich anderer Eingriff in 
Rechtsgüter vorliegt, wenn in ungenutzte Grundstücke und Räume eingedrungen 
wird. Hier ist lediglich das formale Recht andere von der Nutzung/ Einwirkung 
auf das Eigentum auszuschließen (§ 903 BGB) betroffen. Die Situation ist nicht 
mit jener vergleichbar, wenn z.B. in den persönlichen Wohnbereich eingedrungen 
wird und die Intimsphäre der Wohnungsbewohner verletzt wird. Das diese Eingriffe 
in unterschiedliche Rechtsgüter insbesondere mit Blick auf die Intensität und 
der Schutzbedürftigkeit von demselben Tatbestand erfasst und demselben 
Strafrahmen unterliegen soll, scheint aus straftheoretischer Betrachtungsweise 
verfehlt. Die hier vorgeschlagene Reform orientiert sich an der Rechtslage, wie 
sie zur Zeit der Weimarer Republik galt. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts 
hat damals als befriedetes Besitztum (und damit von § 123 StGB erfasst) nur jene 
Fälle erfasst gesehen, in denen eine enge räumliche Verbindung mit einem 
bewohnten Haus bestand und das Besitztum damit dessen Frieden teilt. Die spätere 
reichsgerichtliche Rechtsprechung hatte diese Auslegung jedoch aufgegeben. 
(Vergleiche zur Entwicklung der Rechtsprechung, Schönke/Schröder/Sternberg-
Lieben/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 123 Rn. 6a) Eine Regelung im 
Ordnungswidrigkeitenrecht lässt der jeweiligen Situation angepasste Reaktionen 
der Ordnungsbehörden zu, da das Opportunitätsprinzip und nicht das 
Legalitätsprinzip gilt
