| Veranstaltung: | Landesparteitag der SPD Sachsen 2021 | 
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 8.6. Gleichstellung - Diversität - Integration | 
| Status: | Beschluss | 
| Abstimmungsergebnis: | Einstimmig angenommen. | 
| Beschluss durch: | Landesparteitag | 
| Basierend auf: | G15: Schaffung einer unabhängigen Antidiskriminierungsstelle für den öffentlichen Dienst in Sachsen | 
Schaffung einer unabhängigen Antidiskriminierungsstelle für den öffentlichen Dienst in Sachsen
Beschlusstext
Die Fraktion und sozialdemokratischen Minister*innen setzen sich für die 
Schaffung einer unabhängigen Antidiskriminierungsstelle für den öffentlichen 
Dienst in Sachsen ein. Diese muss mit im folgendem aufgeführtem Konzept, für die 
Betroffenen leicht zugänglich sein und schnelle Hilfe anbieten.Im vorliegenden 
Konzept werden zentrale Elemente einer zu schaffenden unabhängigen 
Antidiskriminierungsstelle dargestellt. Diese stellen umfassende Grundprinzipien 
und strukturelle Vorschläge dar, die im Aufbau einer solchen Stelle 
Berücksichtigung finden sollen.
1. Kompetenzen, Befugnisse und Aufgaben der Stelle
Im Folgenden werden die Kompetenzen, Befugnisse und die Aufgaben der Stelle 
dargestellt, die als nötig erachtet werden, um ihr Mandat angemessen ausüben zu 
können.
1.1. Aufgaben der Stelle
Die unabhängige Beschwerdestelle sollte mit den folgenden Aufgaben betraut sein, 
die gesetzlich eingerahmt in einer eigenen Satzung oder ministerialen 
Rechtsverordnung bzw. – wo ausreichend – in einer Verwaltungsvorschrift 
aufgeführt sein sollten:
- Befassung mit Beschwerden, die von Beschwerdeführer_innen an die Stelle 
herangetragen oder bei gebührender Schwere auch selbstständig ermittelt werden.
- Sammlung und Sicherstellung von Beweisen und Befragung von Zeug_innen.
- Erarbeitung von Empfehlungen an die Institutionen und Politik mit dem Ziel, 
die Arbeit der Institutionen beschwerdefrei zu gestalten.
- Prävention von Fehlverhalten und inadäquater Behandlung durch die 
Institutionen.
- Festlegung, Überprüfung und Durchsetzung von Standards für die Arbeit in 
Institutionen.
- Auswertung von Erfahrungen über Richtlinien und die Praxis.
Die unabhängige Stelle wird aktiv, wenn der Verdacht folgender Fehlverhalten 
vorliegt:
1. a) Diskriminierende Beleidigung oder Behandlung durch eine_n Angehörige_n der 
Institution auf Grund von Geschlecht oder Geschlechtsidentität, rassistischer 
oder ethnischer Zuschreibung, Religion o. sexueller Orientierung, 
Beeinträchtigung, Alter o. sozialer Herkunft, einer Kombination aus den 
vorstehenden Gründen oder anderen diskriminierenden Zuschreibungen.
1. b) Verstoß der Institutionen gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit: 
Sexuelle Übergriffe o Unangemessenes Verhalten, das eine Körperverletzung zur 
Folge hat, Gewaltanwendung, erniedrigende und unmenschliche Behandlungen einer 
Person.
1. c) Verwendung von unangemessener oder beleidigender Sprache oder 
Ausdrucksweise gegen eine Person.
1. d) Sprachliche Drohungen gegen eine Person oder/und gegen ihre Familie.
1. e) Verwendung von unangemessenen Gesten gegen eine Person.
1. f) Mangelhafte oder unangemessene Arbeitsleistungen oder Dienstverweigerung 
oder ungerechtfertigte Verspätungen der administrativen Prozessen oder der 
gelaufenen Untersuchungen.
1.2 Beschwerdeformen
Die Stelle soll mandatiert sein, Beschwerden, die von (a) Betroffenen vorgelegt 
werden, zu prüfen und zu bearbeiten. Bei allgemeinem Interesse sollte die Stelle 
gleichermaßen nach eigenem Ermessen die Möglichkeit haben (b) Untersuchungen 
selbst einzuleiten, auch wenn keine direkten Betroffenen vorhanden sind oder 
eine Beschwerde eingereicht haben. Wenn Betroffene vorhanden sind, sollte deren 
Zustimmung jedoch eingeholt werden. Außerdem kann (c) das Parlament die Stelle 
beauftragen, Untersuchungen von Fehlverhalten einzuleiten.
1.3 Kompetenzbereiche der Beschwerdestelle sollte zur angemessenen Bearbeitung 
von Beschwerdefällen folgende Rechte zugestanden werden:
- Das Recht auf Akteneinsicht gegenüber allen Behörden;
- Das Recht Zeug_innen zu ermitteln, vorzuladen und zu befragen;
- Das Recht auf (auch unangemeldeten) Zugang zu und Kontrolle von Räumlichkeiten 
der Polizei;
- die Überwachung und Leitung von Ermittlung von Beschwerdeverfahren in 
besonders schweren Fällen;
- Das Recht auf Sichtung von Tatorten in Abstimmung mit den zuständigen
- Strafverfolgungsbehörden (insofern es sich nicht um die Polizei selbst 
handelt)
- Das Recht, medizinische Gutachten einzusehen;
- Das Recht auf Vorladung von Beamt_innen;
- Das Recht, gutachtliche Stellungnahmen einzufordern;
- Das Recht, gutachterliche Stellungnahmen bei gerichtlichen Verfahren gegen 
Polizeibeamt_innen abzugeben.
Nach Abschluss der Ermittlungen soll die Stelle:
- Die Möglichkeit haben, Empfehlungen zur weiteren Bearbeitung der Beschwerde 
abzugeben;
- Entscheidungen über Entschädigungen für die Betroffenen zu fällen;
- Allgemeine Empfehlungen an das Parlament zu richten;
- Berichte über den Ausgang von Disziplinarverfahren veröffentlichen oder die 
Umsetzung disziplinarischer Auflagen einfordern können;
- Die Möglichkeit nutzen, Beschwerdeverfahren zu evaluieren.
Die Aufgaben und Befugnisse der Stelle müssen in dem der Stelle 
zugrundeliegenden Gesetz verankert werden. Es obliegt dann der zuständigen 
Behörde die von der Beschwerdestelle vorgeschlagenen Disziplinarmaßnahmen 
umzusetzen. Die Stelle kann ihrerseits Berichte zur Umsetzung der Empfehlungen 
einfordern. In Fällen von Fehlverhalten mit Todesfolge kann die Stelle die 
Einbindung der Staatsanwaltschaft in ihre Ermittlung anregen oder in Fällen wo 
die Staatsanwaltschaft federführend ermittelt eine Einbindung anordnen. Um 
Beschwerden gegen die Institution vorzubeugen, soll die unabhängige 
Beschwerdestelle durch „präventive“ Fortbildungen in den Dienststellen das 
Bewusstsein für die Erfahrungen institutionellen Auftretens schärfen und den 
rechtlichen Rahmen Maßnahmen im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat 
darstellen. In Fällen von allgemeiner Relevanz kann die Stelle gleichermaßen 
Empfehlungen an das zuständige Parlament richten.
1.4 Wissenschaftlicher Auftrag
Die Beschwerdestelle soll Erhebungen zu relevanten Aspekten von öffentlichen 
Institutionen und im Besonderen zum Verhältnis zwischen Institutionen und 
Bürger_innen durchführen. Diese Untersuchungen sollen ermöglichen, die Effizienz 
der Arbeit zu erfassen und Schlussfolgerungen zur Verbesserung der Arbeit im 
öffentlichen Dienst ziehen. Da sich die Beschwerdestelle an einer Schnittstelle 
zwischen Behörden und den Erfahrungen von Bürger_innen befindet, ist die Stelle 
besonders geeignet, die öffentlichen Institutionen bei der Erfüllung ihrer 
Aufgaben zu beraten und die Verbesserung der Beziehungen der Behörden mit der 
Bevölkerung zu unterstützen.
1.5 Umsetzung der Entscheidungen und Empfehlungen
Die Beschwerdestelle spricht – wie oben dargestellt – ausschließlich 
Empfehlungen aus. Diese Befugnis soll explizit in ihrer Gesetzesgrundlage 
formuliert sein. Nach der Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen soll die Stelle 
das Mandat innehaben zu evaluieren, ob eine adäquate Umsetzung seitens der 
Institutionen abgesichert wurde. Sollten hier Probleme bei der Umsetzung 
wahrgenommen werden, können diese im jährlichen Bericht aufgegriffen werden. Die 
Tätigkeit der Beschwerdestelle beeinträchtigt weder die Unabhängigkeit der 
Justiz noch deren Zuständigkeiten. Unabhängig von der Bearbeitung einer 
Beschwerde durch die unabhängige Beschwerdestelle hat der_die 
Beschwerdeführer_in die Möglichkeit, andere Rechtsmittel einzulegen. Hier kann 
nach der Analyse und Empfehlung beispielsweise auch eine private Klage wegen 
Beleidigung gegen eine_n Beamten_in eingereicht werden.
1.6 Weitere Aufgaben
Die zentrale Aufgabe der Bearbeitung von Beschwerden sollte mit weiteren 
begleitenden Arbeiten ergänzt werden. Die Stelle sollte die Möglichkeit haben, 
eigene Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen. Diese sollte Informationen zum 
Beschwerdeweg, Informationsmaterial für die allgemeine Öffentlichkeit, eine 
Webseite mit Hinweisen zu der Tätigkeit der Stelle, den jährlichen Berichten, 
der Zugänglichkeit etc. beinhalten. Außerdem sollte die Stelle angemessene 
Pressearbeit zu relevanten Vorkommnissen durchführen. Informationen zur 
Beschwerdestelle sollte außerdem in allen Dienststellen ausgelegt sein und 
Menschen proaktiv ausgehändigt werden. Es obliegt der unabhängigen 
Beschwerdestelle, eine statistische Erfassung der Beschwerden vorzunehmen. Es 
wird außerdem empfohlen, die Stelle zu mandatieren, sowohl eine kontinuierliche 
qualitative Selbstevaluation durchzuführen als auch die Zusammenarbeit mit den 
Behörden zu bewerten.
2. Arbeitsweise der Beschwerdestelle
Im Folgenden wird dargestellt, wie die Bearbeitung einer Beschwerde innerhalb 
der unabhängigen Beschwerdestelle gehandhabt werden sollte.
2.1 Bei Einreichung einer Beschwerde
Die Einreichung einer Beschwerde sollte sowohl persönlich als auch über Telefon, 
Fax, E-Mail und die Webseite der Stelle möglich sein. Für marginalisierte 
Gruppen wie Adresslose sollte die Möglichkeit bestehen, Beschwerden über eine 
Notarfunktion, zur Verifikation der Identität, einzureichen. In jedem Fall wird 
dem_der Beschwerdeführer_in der Eingang der Beschwerde durch die 
Beschwerdestelle bestätigt. Bei der persönlichen Einreichung einer Beschwerde 
wird die Beschwerde durch die Beratungsabteilung entgegengenommen. Es wird 
jeweils ein Vorgang angelegt. Sollte die Beschwerde nicht persönlich eingereicht 
werden, wird der_die Beschwerdeführer_in zu einer Erstberatung durch die 
Beratungsabteilung gebeten. Hier werden erste Beweismittel aufgenommen und der 
Hergang erfasst. Die Einreichung einer Beschwerde oder Berichterstattung eines 
Vorfalles wird streng vertraulich behandelt und führt für die beschwerdeführende 
Person zu keinerlei dienstlichen oder persönlichen Nachteilen, sofern sich nicht 
erweist, dass die Beschwerde mit böswilliger Schädigungsabsicht vorgelegt wurde. 
Wenn Beschwerden von Beamt_innen selbst vorgebracht werden, muss innerhalb der 
Institution sichergestellt werden, dass dies keine nachteiligen Auswirkungen auf 
die Beschwerdeführer_innen hat. Die Anonymität des_der Beschwerdeführer_in wird 
gewahrt. Außerdem sollte erwogen werden, dass Verbände oder Beistände 
Beschwerden für die Betroffenen vorbringen können, sofern der_die Betroffene 
dies wünscht und schriftlich darlegt. Diese Unterstützung soll jederzeit 
widerrufen werden können. Vor, zur oder direkt nach der Beschwerdeeinreichung 
muss den Beschwerdeführer_innen eine Rechtsaufklärung gewährleistet werden, die 
auch den Hinweis auf den Rechtsweg enthält. Hier ist herauszustellen, dass 
Beschwerden aufgrund von Diskriminierung im besonderen Maße einer 
Sensibilisierung der Mitarbeitenden der Stelle bedarf. Im Rahmen der Prüfung der 
Begründetheit einer Beschwerde muss sichergestellt sein, dass sowohl die 
Perspektive der Betroffenen als auch eine angemessene Einschätzung 
diskriminierender Sachverhalte Berücksichtigung findet.
2.2 Kategorisierung der Beschwerde
Wird eine Beschwerde vorgelegt, prüft zunächst die Beratungsabteilung der 
Stelle, ob nicht eine offensichtlich unbegründete Beschwerde vorliegt. Wenn die 
Beschwerde als unbegründet - im Sinne des Mandates der Stelle – eingestuft wird, 
sollte trotzdem die Weiterleitung der Beschwerde an eine zuständige Instanz 
gewährleistet werden. Sofern die Beschwerde begründet ist, wird die Beschwerde 
in die folgenden Kategorien eingeteilt:
1. Fehlverhalten oder unangemessenes Verhalten eines_r Beamt_in
2. Beleidigung oder erniedrigendes Verhalten durch eine_n Beamt_in
3. Körperverletzung durch eine_n Beamt_in
4. Tötung in Polizeigewahrsam
5. Verweigerung des Dienstes
Der Eingang der Beschwerde wird dem_der Beschwerdeführer_in schriftlich durch 
die Beratungsabteilung bestätigt.
2.3 Bearbeitung einer Beschwerde
Die kategorisierten Beschwerden werden dann der Kommission vorgelegt, die in 
regelmäßigen Abständen tagt. Dort wird, soweit möglich, im Konsens entschieden, 
welche konkreten Schritte unternommen werden, um die Beschwerde zu 
substantiieren. Insgesamt muss die Ermittlung auf der Grundlage aller zur 
Verfügung stehenden Verdachtsmomente, welche die Beschwerde belegen oder auch 
gegen die vorgebrachte Beschwerde sprechen, erfolgen. Die Perspektive der 
Betroffenen in Fällen von diskriminierenden Vorkommnissen ist hier besonders zu 
beachten. Darauf erfolgt die Ermittlung von Zeug_innen, um vollständige Aussagen 
zu erhalten. Dieser Mechanismus sollte als ‚Kummerkasten-Mandat‘ verstanden 
werden. ‚Niedrigschwellige‘ Beschwerden, sollten gleichwohl bearbeitet werden, 
jedoch nicht notwendigerweise in das Mandat der Stelle bzw. der Kommission 
fallen. Dies würde zu einer Nutzer_innen-Freundlichkeit beitragen, da 
Betroffenen nicht notwendigerweise offensichtlich wird wie die Begründetheit 
einer Beschwerde einzuschätzen ist. Beamt_innen sollten befragt werden, bevor es 
möglicherweise zu Absprachen mit Kolleg_innen kommen kann. Im angemessenen 
Rahmen sollen alle kriminaltechnischen und medizinischen Beweise sichergestellt, 
zusammengetragen und analysiert werden. Bei Beschwerdekategorie 1. und 2. werden 
die jeweils beschuldigten Beamt_innen gehört. Die Beilegung durch eine 
Schlichtung oder Mediation werden, wo angemessen, empfohlen. Diese wird dann 
intern oder extern durchgeführt. Der (Miss-)Erfolg wird jeweils statistisch 
erfasst. Bei Beschwerden der Kategorie 3. und 4. wird möglicherweise eine 
intensivere Beweisaufnahme benötigt, die durch die Kommission angeordnet und 
durch die Beratungsabteilung vorgenommen wird. Beweise werden von der Kommission 
eingeschätzt und Zeug_innen befragt. Wo sich Beschwerdeverfahren über einige 
Monate erstrecken, werden die Beschwerdeführer_innen in angemessenen Abständen 
über den Fortgang der Beschwerdebearbeitung benachrichtigt. Durch die 
Einbeziehung der Betroffenen in die Beschwerdebearbeitung sollen ihre 
rechtmäßigen Interessen im Beschwerdeverfahren gewahrt werden. Aufgrund der in 
der Kommission vorgenommenen Analyse wird dann eine Empfehlung erarbeitet, die, 
soweit möglich, im Konsens gefällt werden sollte. Wo dies nicht möglich ist, 
werden Minderheitenmeinungen von Kommissionsmitgliedern bei der 
Verschriftlichung der Empfehlung aufgeführt. Die Empfehlung für Maßnahmen wird 
dann im Namen der Kommission an die zuständige(n) Abteilung(en) der Behörden 
überstellt. Eine Frist zur Berichterstattung bezüglich der Umsetzung der 
Empfehlungen wird jeweils angegeben. Diese kann zwischen vier Wochen und zwölf 
Monaten liegen.
2.4. Abschluss des Beschwerdeverfahrens
Nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes werden aus den folgenden 
Handlungsoptionen spezifische Schritte durch die Kommission empfohlen:
- Der Fall wird nicht weiterverfolgt, wenn kein substanzieller Beschwerdegrund 
erkennbar ist.
- Der Fall wird auf Wunsch des_der Beschwerdeführers_in nicht weiter verfolgt, 
aber statistisch erfasst.
- Der Fall soll in einem Mediations- oder Schlichtungsverfahren bearbeitet 
werden.
- Der Fall wird mit einer Empfehlung zur weiteren Bearbeitung an die zuständige 
Disziplinarstelle/ weitergeleitet.
- Der Fall hat strafrechtliche Relevanz und wird an die zuständige 
Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Unabhängig von der Kategorisierung der vorliegenden Beschwerde und dem 
empfohlenen weiteren Vorgehen durch die Polizeibeschwerdestelle steht dem_der 
Beschwerdeführer_in der Rechtsweg offen. Er_sie kann unabhängig vom Ausgang des 
Beschwerdeverfahrens davon Gebrauch machen.
Schlichtung/Mediation, Täter-Opfer-Ausgleich, Vergleich
In Fällen von Beleidigungen oder ähnlich gearteten Beschwerden steht der 
Kommission frei, eine Empfehlung abzugeben, den außergerichtlichen Weg zu 
beschreiten. Hier kann die Beratungsabteilung der Stelle ein vermittelndes 
Gespräch, eine Mediation oder einen außergerichtlichen Vergleich anbieten. Eine 
Beendigung der Schlichtung ist durch jede Seite jederzeit möglich, da sie auf 
Freiwilligkeit der Parteien beruht. Auch der Täter-Opfer-Ausgleich, der eine 
modifizierte Form der klassischen Mediation darstellt, zielt auf die 
Wiedergutmachung einer Tat durch eine erhebliche persönliche Leistung und eine 
Entschädigung ab. Im Gegensatz zur Mediation ist dies ein auf Ausgleich 
orientiertes Verfahren. Ein Vergleich zielt auf ein gegenseitiges Nachgeben ab 
und könnte eine formale Entschuldigung oder eine Zuwendung beinhalten.
2.5. Weiterleitung an ein Gericht oder Disziplinarbehörde
In jenen Fällen, in denen die Ermittlungen der Polizeibeschwerdestelle einen 
Verstoß auf strafrechtlicher oder disziplinarischer Ebene nachweisen konnten, 
leitet die Stelle ihre Ermittlungsergebnisse durch Beschluss der Kommission an 
die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter. Diese entscheidet dann, ob 
Anklage erhoben wird. Hier kann es schon während und nach Abschluss der internen 
Ermittlung zu einem Austausch von Material zwischen Beschwerdestelle und 
Staatsanwaltschaft kommen. In gerichtlichen Verfahren außerhalb der 
Beschwerdestelle sollte die Möglichkeit bestehen, die unabhängige 
Beschwerdestelle zur Abgabe gutachterlicher Stellungnahmen beizuziehen.
Gesetzliche Grundlage
Der Aufbau, die Mandatierung und die Befugnisse einer unabhängigen 
Beschwerdestelle müssen durch ein im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu 
erlassendes Landes- oder Bundesgesetz gewährleistet werden. Wegen des für die 
Einrichtung einer entsprechenden Stelle geltenden Gesetzesvorbehalts muss die 
gesetzliche Grundlage darüber hinaus die Besetzung der Leitung, die 
Rechtsstellung der Einrichtung und ihres Personals, ihre Aufgaben und 
Ermittlungsbefugnisse innerhalb der Verwaltungshierarchie sowie ggf. gegenüber 
Gerichten oder gar Privatpersonen als auch die Sanktionierungsmöglichkeiten klar 
und hinlänglich präzise festlegen.
Struktur der unabhängigen Beschwerdestelle
1. Zugänglichkeit
Um die Größe Sachsens, und seiner föderalen Struktur und die Zugänglichkeit zu 
einem Beschwerdemechanismus zu berücksichtigen, sollte sich dieser aus einem 
Netzwerk von Landes- und kommunalen Stellen zusammensetzen. Der strukturelle 
Aufbau orientiert sich somit an der bestehenden föderalen Gliederung der 
Institutionen und deren jeweiligen Rechtsrahmen. Um dabei einen weitgehend 
einheitlichen Standard des Beschwerdemanagements zu gewährleisten, sollte – 
entsprechend der Konferenz der Datenschutzbeauftragten – ein regelmäßiger 
Austausch und Kooperation zwischen den Landesstellen und den kommunalen Stellen 
gewährleistet sein. Auf Landesebene sollte sich die Zuständigkeit auf 
Beschwerdefälle in Bezug auf Bedienstete der Landesessbehörden. Diese Zuordnung 
ermöglicht den einfachen Zugang der Bürger_innen zu den verantwortlichen 
Beschwerdestellen, da Kontakt- und Anfahrtswege somit weitgehend gering gehalten 
und landesspezifisch gesichert würden. Um eine Verflechtung zwischen 
Institutionen und Beschwerdestelle zu verhindern und ein unabhängiges 
Ermittlungs- und Beschwerdeverfahren zu gewährleisten, sollte die unabhängige 
Beschwerdestelle nicht bei den für sie zuständigen Ministerien angesiedelt 
werden, sondern institutionell verselbständigt bestehen. Die Institutionen 
müssten konkret betroffene Personen sowie die Allgemeinheit in geeignetem Maße 
über die Rechte in Bezug auf die unabhängige Beschwerdestelle informieren. 
Hierfür sollte auf Material der Öffentlichkeitsarbeit der Stelle zurückgegriffen 
werden. Um die Beschwerdestelle niedrigschwellig zu gestalten, sollte auch auf 
die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung und für Menschen mit geringen 
Deutschkenntnissen geachtet werden. Dazu müssten die Informationen in 
verschiedenen Sprachen und in leichter Sprache verfügbar sein und eine 
barrierefreie Webseite eingerichtet werden.
2. Aufgabenfelder
Der Aufgabenbereich der unabhängigen Beschwerdestelle sollte folgende Bereiche 
umfassen:
A) Beschwerdebearbeitung
In diesem Bereich werden die Beschwerden entgegengenommen, analysiert und 
beurteilt, welcher Weg zur weiteren Bearbeitung eingeschlagen werden kann. 
Konkrete Empfehlungen sollen in der hierfür ernannten Kommission, die als Organ 
der unabhängigen Beschwerdestelle agiert, erarbeitet werden und an die 
entsprechend zuständigen Institutionen weitergeleitet werden. Gebühren werden 
nicht erhoben.
B) Schlichtung und Mediation
Wenn im jeweils vorliegenden Beschwerdefall eine Schlichtung oder Mediation 
zielführend erscheint, sollten geschulte Schlichter_innen und/oder 
Mediator_innen sich des Falles annehmen und mit den beteiligten Parteien an der 
Schlichtung/Mediation arbeiten. Diese sollte ein fester Bestandteil des 
Mitarbeiterstabes der Stelle sein, die mit den Grundsätzen der Arbeit vertraut 
sind.
C) Empfehlung / Sanktionierung
Scheint weder die Schlichtung oder Mediation ein probates Mittel beispielsweise 
in einer groben und vorsätzlichen Regelverletzung durch eine_n Beamten_in oder 
andere Mitarbeier_innen angebracht, soll die unabhängige Stelle eine konkrete 
Empfehlung bzw. Sanktionierung aussprechen, die dann jedoch durch die 
dienstvorgesetzte Stelle des_r beschuldigten Beamt_in vollzogen wird.
D) Beobachtung der Umsetzung der Empfehlungen
Die Stelle hat das Mandat, die jeweilige Leitung der betroffenen Institution 
aufzufordern einen Bericht und Nachweise über die Umsetzung der Empfehlung zu 
erbringen. Bei Missachtung kann die unabhängige Beschwerdestelle eine Beschwerde 
von Amts wegen einleiten.
E) Informations-Arbeit
Die Stelle hat die Aufgabe umfassende Informationsarbeit zu leisten. Hier sollte 
Informationsmaterial in verschiedenen Sprachen inklusive Braille und Leichter 
Sprache erstellt und in unterschiedlichsten Formaten zugänglich gemacht werden. 
Die Institution sollte dieses Material an den öffentlich zugänglichen Stellen 
vorrätig halten, um die Bürger_innen über ihre Beschwerderechte und den 
möglichen Rechtsweg aufzuklären. Darüber hinaus soll die Struktur über ‚good 
practice Beispiele‘ aufgeklärt und mit Verbesserungsempfehlungen versorgt 
werden. Die Stelle soll entsprechende Schulungen für Bedienstete anbieten. Es 
obliegt der Stelle, die Bevölkerung über ihre Rechte aufzuklären. Die Stelle 
kann angemessene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu ihren Tätigkeiten 
durchführen. Die Identität von Beschwerdeführer_innen und verdächtigten 
Beamt_innen wird zu jeder Zeit geheim gehalten.
F) Wissenschaftliche Untersuchungen
Um langfristig die Qualität der Antidiskriminierungsstelle zu befördern, soll 
die Stelle Statistiken erheben, wissenschaftliche Untersuchungen durchführen 
oder in Auftrag geben können. Diese werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht 
und fließen in die Entwicklung von Empfehlungen ein.
G) Evaluation und Verantwortlichkeit
Evaluierung ihrer Arbeit zur Sicherung der qualitativ hochwertigen Arbeit der 
unabhängigen Beschwerdestelle führt diese jährlich eine Evaluierung der eigenen 
Tätigkeit anhand eines Indikatorenplans durch. Erkenntnisse aus dieser 
Evaluierung fließen in den Bericht an das Parlament ein.
H) Berichtswesen und statistische Erfassung
Die Stelle hat die Verpflichtung, einmal jährlich in Form eines Berichtes an das 
Parlament über die Beschwerden und ihre Lösungsstrategien zu berichten. Das 
Parlament nimmt die Berichte zur Kenntnis, debattiert über mögliche Konsequenzen 
und macht sich die Vorschläge der Stelle ggf. zu eigen. Dieser Bericht soll der 
Öffentlichkeit zugänglich sein. Im Rahmen dieses Berichtes soll außerdem eine 
statistische Erfassung der eingegangenen Beschwerden nach Beschwerdekategorien 
vorgelegt sowie Maßnahmen zur Bearbeitung der Beschwerde dargestellt werden.
3. Leitung der Stelle
An der Spitze der unabhängigen Beschwerdestelle sollte eine im Aufgabenfeld 
erfahrene und integre Persönlichkeit stehen. Die Auswahl dieser Persönlichkeit 
sollte zunächst über eine öffentliche Stellenausschreibung begonnen werden. Das 
Anforderungsprofil als auch die notwendige Fachkompetenz sollte bei der 
Ausschreibung detailliert formuliert werden. Aus den eingegangenen Bewerbungen 
sollten die am besten geeigneten Bewerber_innen ausgewählt und zu einem 
Bewerbungsgespräch vor einer dafürzuständigen, aus Mitgliedern von Legislative 
und Exekutive sowie Betroffenengruppen bestehenden Auswahlkommission geladen 
werden. Die besten drei Kandidat_innen aus diesem Kreis sollten dem jeweiligen 
zuständigen Parlament zur Auswahl vorgeschlagen werden. Das Parlament trifft die 
letztendliche Entscheidung für die Besetzung der Stelle durch Wahl. Die 
ausgewählte Person wird dann von dem_der jeweiligen Minister_in oder 
Regierungschef benannt und erhält ein Mandat für fünf Jahre. Eine wiederholte 
Benennung sollte für weitere fünf Jahre möglich sein. Nach dieser Zeit ist eine 
neue Person zu benennen. Die Leitungsperson ist dem Parlament berichtspflichtig, 
agiert jedoch unabhängig und nicht weisungsgebunden. Sie ist verantwortlich für 
die übergeordnete Leitung der unabhängigen Stelle und trägt, wo angemessen, die 
Personalverantwortung für die Mitarbeiter_innen. Ob die Leitung der Stelle auch 
den Vorsitz der Kommission innehaben soll, sollte im jeweiligen Falle geklärt 
werden. Wo diese Aufgabenbereiche getrennt sind, sollte dem_der Vorsitzenden der 
Kommission die stellvertretende Leitungsstelle zuerkannt werden.
4. Beschwerdekommission
Zur Bearbeitung der Beschwerden wird eine Beschwerdekommission (im Folgenden 
Kommission) berufen:
a) Die Kommission setzt sich aus Personen zusammen, die aufgrund ihrer Expertise 
und Erfahrung in die Kommission berufen werden. Ein Anforderungsprofil sollte 
erstellt und Persönlichkeiten entsprechend ausgewählt werden. Das jeweilige 
Parlament wählt Kommissionsmitglieder aufgrund ihrer Erfahrungen für einen 
Zeitraum von vier Jahren. Eine Nachbenennung jeweils der Hälfte der Mitglieder 
alle zwei Jahre wird empfohlen, um die kontinuierliche Arbeit der Kommission zu 
ermöglichen.
b) Die Kommission soll aus dreizehn Personen bestehen. Eine Vielfalt von 
Erfahrungshintergründen (Polizeiarbeit, Kriminalistik, Psychologie, Soziologie, 
Politikwissenschaft, Lehramt soziale Bewegung etc.) sollte gewährleistet werden. 
Ebenfalls soll die Kommission paritätisch mit Frauen und Männern besetzt werden.
c) Ein Viertel der Positionen in der Kommission sollte mit Personen besetzt 
werden, die hinlänglich mit der Diskriminierungserfahrungen vertraut sind. 
Hierzu gehört auch 2 Vertreter_in die die das 30 Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben. Aktive Beamt_innen sollen jedoch nicht in die Kommission benannt werden. 
Ein Viertel der Positionen sollte von Personen mit wissenschaftlichem 
Hintergrund besetzt werden, ein weiteres Viertel mit Personen aus dem im 
Parlament vertretenen politischen Spektrum. Das verbleibende Viertel sollte von 
Personen mit Erfahrungen in den Bereichen Menschenrechte, zivilgesellschaftliche 
Organisationen sowie aus Betroffenengruppen besetzt werden.
d) Eine angemessene Entschädigung für die zeitliche Aufwendung muss 
gewährleistet werden.
e) Die Kommission ist ein hauptamtliches Organ der unabhängigen Beschwerdestelle 
und hat die Aufgabe, die an die Stelle herangetragenen Beschwerden als auch 
Vorfälle bei Institutionen, die von öffentlichem Interesse sind, zu untersuchen 
und zu bewerten.
f) Die Leitung der Kommission wird von den Kommissionsmitgliedern gewählt, wenn 
ihr nicht die Stellenleitung vorsteht (s.o.). Wo angemessen, kann die Leitung 
der Kommission hauptberuflich wahrgenommen werden.
g) Je nach Größe des Bundeslandes kann der Vorsitz der Kommission von der 
stellvertretenden Leitung der unabhängigen Beschwerdestelle in Personalunion 
besetzt sein. Bei größeren Bundesländern sollte dies jedoch vermieden werden.
h) Die Kommission ist nicht weisungsgebunden und formuliert ihre Analysen und 
Empfehlungen frei und ohne Einmischung der Politik oder Verwaltung. Bei 
Sanktionierungen sollte die Kommission mit 2/3 Mehrheit entscheiden. Abweichende 
Meinungen können in der Empfehlung im Anhang formuliert werden.
i) Die Formulierung der Empfehlung soll die Analyse des Vorfalles, den 
begründeten Vorschlag für eine Sanktionierung, mögliche begleitende Maßnahmen 
und den Zeitraum, in welchem die Sanktionierung/Maßnahmen vorgenommen bzw. 
umgesetzt werden soll, beinhalten.
j) Die von der Kommission empfohlenen Sanktionierungen können von einer 
Abmahnung und bei groben Verletzungen bis zur Entlassung aus dem Dienst reichen. 
Bei institutionellen Formen von Fehlverhalten obliegt es der Stelle 
institutionelle Maßnahmen zu formulieren, die dann von der jeweiligen Struktur 
umzusetzen sind. Dies kann Schulungen, strukturelle Anpassungen, Modifikationen 
der Aufsicht, Überarbeitung der internen Anweisungen, Einführung des 4-6 
Augenprinzips, etc. beinhalten.
k) Die Kommission prüft rechtliche Entschädigungsmöglichkeiten von Betroffenen 
und teilt diesen ihr Prüfungsergebnis mit. Wo keine Entschädigungsregelungen 
greifen, kann sie im Rahmen ihres Haushalts befindliche Entschädigungszahlungen 
an den/die Betroffenen zuerkennen.
5. Beirat
Der unabhängigen Beschwerdestelle sollte ein Beirat von zwischen sechs und 
dreizehn Persönlichkeiten zugeordnet werden. Die Mitgliedschaft im Beirat ist 
ein Ehrenamt. Auslagen können erstattet werden. Hier sollten Persönlichkeiten 
aus dem Spektrum der jeweiligen Institution und zivilgesellschaftlicher 
Organisationen betroffener Bevölkerungsgruppen oder Menschenrechtsorganisationen 
offen aus den jeweiligen Institutionen vorgeschlagen werden können. Die 
letztendliche Auswahl des Beirates obliegt dem_der Sozialminister_in im Rahmen 
der durch satzungsmäßige Regelung formulierten Zusammensetzung (Erfahrung, 
Hintergrund, Gender etc.)
6. Zusammensetzung des Mitarbeiterstabs
Organisatorisch sollten sich die Beschwerdestellen in die folgenden Abteilungen 
gliedern:
1. Beratung und Beschwerdeaufnahme
2. Beschwerdebearbeitung, -aufklärung und -mediation
3. Öffentlichkeits- , Informations- und Aufklärungsarbeit
4. Forschung
5. Evaluation und Umsetzungskontrolle
6. Verwaltung und Entschädigung
Die Größe der Beschwerdestellen sollte sich an der Größe Sachsens und den 
zufallenden Aufgaben orientieren. Der fest angestellte Mitarbeiterstab sollte 
mindestens 13 und bis zu 50 Personen umfassen. Das Personal soll durch die 
Leitung der unabhängigen Beschwerdestelle ausgewählt werden. Die zu besetzenden 
Stellen müssen öffentlich ausgeschrieben, die Qualifikationen an den 
Anforderungen der jeweiligen Arbeitsbereiche sowie den spezifischen 
Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit ausgerichtet sein. Der Querschnitt der 
Bevölkerung sollte im Stab der Mitarbeiter_innen abgebildet sein. Dazu sollte 
über positive Maßnahmen die Auswahl des Personals gesteuert werden. 
Anforderungen wie zum Beispiel Zielquoten (Anteil von Frauen und Menschen mit 
Minderheitenhintergrund) sollten hierzu auch im Gesetz über die 
Beschwerdestellen berücksichtigt werden. Die Angestellten der Stelle sollten 
über Diversity-Kompetenz verfügen. Dafür sollten Kompetenzen im Bereich 
Geschlechterdiskriminierung, rassistischer oder ethnischer Diskriminierung, der 
Diskriminierung von religiösen Gruppen sowie von Personen aus der LGBTIQ*-
Community, weiterhin Kenntnisse über die Lebenswirklichkeit von Menschen mit 
Behinderung und Altersdiskrimierung vorhanden sein und weiter geschult werden.
7. Berichterstattung/Rechenschaftspflicht
Die Beschwerdestellen sollen einer jährlichen Berichtspflicht an das jeweilige 
Landes- beziehungsweise Bundesparlament nachkommen, um eine parlamentarische 
Kontrolleder Arbeiten der Stelle zu gewährleisten. Die jährlichen Berichte 
sollen veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über die Tätigkeit, das 
Mandat und die Ergebnisse der Tätigkeiten zu unterrichten. Im Zuge der 
Untersuchung von Beschwerden sollen Betroffene regelmäßig über den Fortgang der 
Ermittlungen informiert werden. Wo angemessen und im Rahmen des rechtlich 
Zulässigen, sollen dem_der Beschwerdeführer_in Protokolle der Ermittlungen und 
andere Dokumente zugänglich gemacht werden. Diese Offenlegung der Gründe für 
eine Verfahrensentscheidung kann dazu beitragen, den etwaigen Verdacht zu 
vermeiden, dass Fehlverhalten konsequenzenlos bleibt. Obschon eine Transparenz 
im Entscheidungsfindungsprozess gewährleistet werden sollte, ist gleichermaßen 
die informationelle Selbstbestimmung als auch der Geheimnisschutz zu Jahren. 
Daher sind Identitäten in Fallanalysen unkenntlich zu machen um Daten der 
Beschwerdeführer_innen – auch vor institutionellem Zugriff – zu schützen.
8. Haushalt
Für die jeweilige unabhängige Antisdiskriminierungsstelle sollte im 
Landeshaushalt ein angemessener und ausreichender Titel eingestellt werden, der 
die Kosten der Stelle abdeckt. Das Landesparlament entscheidet über den 
jährlichen Haushalt im Zuge ihrer Haushaltsbeschlüsse. Über die institutionelle 
Förderung hinaus sollte die Stelle die Möglichkeit haben, zusätzlich 
projektbezogene Mittel (z.B. bei der EU) zu beantragen. Besonders für 
wissenschaftliche Aufgaben, die von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr sehr 
unterschiedlicher Prioritäten bedarf, könnte eine projektbezogene Förderung 
erwogen werden. Im Rahmen des Haushaltes sollten Mittel zur Entschädigung von 
Opfern von Fehlverhalten eingestellt sein. Diese werden bei gravierenden Fällen 
an Betroffene ausgezahlt.
9. Externe Kontrollaufsicht
Die personelle Dienstaufsicht der Leitung der Beschwerdestelle obliegt dem 
jeweiligen Parlament, während die inhaltliche Kontrolle der gesamten 
Stellentätigkeit beim jeweiligen Parlament liegen sollte und durch dessen 
Präsident_in ausgeübt wird. Diese Kontrollaufsicht muss so gestaltet sein, dass 
die Beschwerdestelle inhaltlich weisungsfrei ihrer Arbeit nachgehen kann, um 
deren Unabhängigkeit von politischer oder institutioneller Einflussnahme 
sicherzustellen.
10. Evaluation des Beschwerdeverfahrens
Der Abschluss des Beschwerdeprozesses wird in einem Bericht der Kommission und 
der Beratungsabteilung – wo diese involviert war – zusammengefasst. Dieser 
Bericht geht an beide Parteien. Beiden Parteien wird das Ausfüllen eines 
Auswertungsbogens empfohlen, der der Stelle Rückmeldung auf die geleistete 
Arbeit ermöglicht. Diese Rückmeldungen sollen zusammenfassend im jährlichen 
Bericht Berücksichtigung finden.
11. Statistische Auswertung der Beschwerdeverfahrens
Die abgeschlossenen Beschwerdeverfahren sollen statistisch durch die 
Beschwerdestelle erfasst werden. Diese soll in eine bundesweite Gesamtstatistik 
zusammengeführt werden, denn eine statistische und empirische Auswertung von 
Beschwerden ist von grundlegender Bedeutung für eine demokratische wie 
rechenschaftspflichtige Behördenarbeit. Hierdurch kann die Effektivität der 
Erfüllung von Aufgaben intensiviert und die Beziehungen der Institutionen zur 
Bevölkerung verbessert werden.
